Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 – L 8 SO 42/22 B ERZitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 – L 8 SO 33/20 B ER
- SG München, 15.05.2023 – S 48 SO 131/23 ERZitiert von 1
- SG Halle, 11.04.2024 – S 7 SO 9/24 ER
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
- LSG Baden-Württemberg, 08.05.2025 – L 2 SO 224/25 ER-B
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- SG Augsburg, 27.01.2026 – S 3 SO 96/24
- LSG Hamburg, 23.12.2025 – L 4 SO 108/25 B ER
60 Entscheidungen zu § 104 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/104#abs-1 (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/104#abs-2 (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/104#abs-3 (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/104#abs-4 (4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/104#abs-5 (5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.