Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 61 Budget für Arbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2 zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.
Änderungsverlauf
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06.06.2023 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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