Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 4 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 185 Absatz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.
Änderungsverlauf
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06.06.2023 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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