Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/224?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/224?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 224 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.