Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/224?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/224?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.

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