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§ 224 SGB 9 2018 — Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.