Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Stand: 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/224#abs-1 (1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/224#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 224 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.