Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 24.321Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 14.02.2024 – 4 ZKO 660/23Zitiert von 5
- OVG Sachsen, 02.06.2021 – 3 A 149/21Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 202 SGB IX →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/202#abs-1 (1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/202#abs-2 (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/202#abs-3 (3) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind, auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie die Vertrauensperson. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/202#abs-4 (4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des öffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamt werden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt. Eines der Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss dem öffentlichen Dienst angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/202#abs-5 (5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.