Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 171 Entscheidung des Integrationsamtes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- LAG Köln, 05.09.2019 – 6 Sa 72/19
- OVG Thüringen, 14.02.2024 – 4 ZKO 660/23Zitiert von 5
- VGH Hessen, 12.03.2025 – 10 B 236/25Zitiert von 1
- VG Berlin, 11.07.2023 – 22 L 116/23Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 05.09.2022 – 22 Ca 1647/22Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 09.09.2021 – 11 Ca 1372/21
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 20.04.2026 – 15 B 35/26
- ArbG Mannheim, 17.10.2025 – 7 Ca 113/25
- VG Schleswig, 25.09.2025 – 15 B 82/25
38 Entscheidungen zu § 171 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/171#abs-1 (1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich, auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/171#abs-2 (2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt. Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/171#abs-3 (3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/171#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/171#abs-5 (5) In den Fällen des § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.