Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/203#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen, und zwar aus zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/203#abs-2 (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/203#abs-3 (3) Die Bundesagentur für Arbeit beruft
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/203#abs-4 (4) § 202 Absatz 5 gilt entsprechend.