Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 23.04.2024 – 3 Sa 556/22Zitiert von 4
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 123/24Stellenbesetzung - Verbindung mit Agentur für Arbeit - Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers - BeweislastZitiert von 11
- BAG, 25.11.2021 – 8 AZR 313/20Benachteiligung wegen der SchwerbehinderungZitiert von 39
- LAG Niedersachsen, 18.12.2024 – 8 SLa 312/24
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.07.2025 – 5 SLa 44/24
- LAG Düsseldorf, 11.03.2025 – 8 SLa 655/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 30.03.2023 – 11 Sa 878/22Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 28.12.2020 – 2 B 329/20
- VG Ansbach, 19.06.2018 – AN 7 P 17.02404Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 187 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/187#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/187#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Angaben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwerbehinderten Menschen, die insgesamt aufgewandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/187#abs-3 (3) Die Bundesagentur für Arbeit führt befristete überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Dritten Buches unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen werden. Über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/187#abs-4 (4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/187#abs-5 (5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit