Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/188#abs-1 (1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der in diesem Teil und im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/188#abs-2 (2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/188#abs-3 (3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/188#abs-4 (4) Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Er beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder, die Organisationen der behinderten Menschen vertreten. Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beruft er das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Mitglied, das dieses vertritt.