Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 167 Prävention
Stand: 05.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/167#abs-1 (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/167#abs-2 (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/167#abs-3 (3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
Wird zitiert von 186 Entscheidungen zu § 167 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Heilbronn, 10.01.2025 – 6 Ca 120/24Zitiert von 1
- ArbG Köln, 19.11.2025 – 18 Ca 6344/24
- BAG, 07.09.2021 – 9 AZR 571/20bEM - Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers?Zitiert von 13
- ArbG Freiburg, 04.06.2024 – 2 Ca 51/24Zitiert von 3
- LAG Thüringen, 04.06.2024 – 1 Sa 201/23Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 15.05.2025 – 11 SLa 449/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.08.2026 – 7 L 1114/26Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen; Anforderungen an die Ermittlung leidensgerechter Arbeitsplätze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 09.06.2026 – 6 A 2018/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.05.2026 – 1 A 700/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 167 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.