Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.01.2005 – 12 B 1592/04
- FG Baden-Württemberg, 19.10.2009 – 9 K 411/06Zitiert von 1
- BSG, 27.02.2025 – B 8 SO 9/23 RBehindertenrecht - Eingliederungshilfe - höchstpersönlicher Anspruch - grundsätzlich keine Vererbbarkeit - nicht rechtzeitig oder zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe - (Vor-)Zahlung bzw Selbstbeschaffung der Leistungen durch den behinderten Menschen mit eigenem Geld - keine spätere Kostenerstattung an die Erben
- BAG, 21.06.2011 – 9 AZR 226/10Vergütungsabrede - Kürzung der Vergütung auf 80 % der AVR-Vergütung bei schwerbehinderten Arbeitnehmern - Benachteiligung wegen der BehinderungZitiert von 8
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- SG Gelsenkirchen, 08.08.2025 – S 2 SO 256/24
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 11.02.2025 – 5 K 173/16
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KLZitiert von 2
- OVG NRW, 09.04.2024 – 12 B 243/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/134#abs-1 (1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/134#abs-2 (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/134#abs-3 (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/134#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leistungsberechtigten, wenn