Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 133 Schiedsstelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 21.09.2023 – 3 KN 25/20
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 – L 8 SO 21/22 B ERZitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.12.2024 – L 8 SO 4/23 KL
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KLZitiert von 2
- LSG NRW, 02.02.2026 – L 9 SO 261/25 ER
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2025 – L 8 SO 43/25 B ER
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2025 – L 9 SO 48/23 KLZitiert von 2
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2025 – L 9 SO 49/23 KL
- FG Niedersachsen, 11.02.2025 – 5 K 173/16
16 Entscheidungen zu § 133 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/133#abs-1 (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/133#abs-2 (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/133#abs-3 (3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit die beteiligten Organisationen der Leistungserbringer oder die Träger der Eingliederungshilfe keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag eines der Beteiligten die Vertreter und benennt die Kandidaten für die Position des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/133#abs-4 (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/133#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über