Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 106
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.04.2016 – 5 C 13/15Voraussetzungen der fortgesetzten Zuständigkeit gemäß § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB 8Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 – 9 S 575/03Zitiert von 6
- VG München, 20.12.2023 – M 18 K 18.4104
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 – OVG 6 B 5.13Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.09.2001 – 12 A 5134/99Zitiert von 1
- VG Freiburg, 21.02.2006 – 4 K 413/05
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 08.01.2026 – 2 LC 135/24
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2025 – 12 S 1224/24Zitiert von 1
- VG München, 09.07.2025 – M 18 K 20.6653Zitiert von 1
106 Entscheidungen zu § 86a SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86a SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/86a#abs-1 (1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/86a#abs-2 (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/86a#abs-3 (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/86a#abs-4 (4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.