Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über
abgeschlossen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 78b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2025 I Nr. 107
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 78b geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 78b geändert und eingefügt durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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