Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BAG, 26.01.2006 – 9 AZA 11/05Zitiert von 21
- OVG NRW, 18.12.2015 – 6 B 1180/15Zitiert von 2
- VG Köln, 31.10.2007 – 19 L 1297/07
- VG Hannover, 18.10.2024 – 13 B 2401/24
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.02.2005 – 13 B 4997/04
- VG Köln, 30.09.2015 – 19 L 1981/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 06.08.2025 – 15 A 76/22
- OVG Niedersachsen, 14.02.2024 – 14 ME 128/23Zitiert von 24
- VG Magdeburg, 25.10.2023 – 7 A 24/22 MD
30 Entscheidungen zu § 72 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/72#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/72#abs-2 (2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/72#abs-3 (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.