Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/18#abs-1 (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/18#abs-2 (2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/18#abs-3 (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/18#abs-4 (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu § 18 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gera, 23.02.2021 – 6 K 330/20 Ge
- OVG NRW, 31.08.2021 – 12 B 1287/21Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 17.10.2013 – 6 L 350/13Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 15.11.2006 – 19 K 603/06Zitiert von 2
- VG Köln, 13.12.2017 – 26 K 134/17Zitiert von 1
- VG München, 31.07.2025 – M 18 E 25.4206
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.06.2026 – 25 L 1192/26
- OVG NRW, 21.01.2026 – 12 B 1455/25
- OLG Hamm, 26.11.2025 – 2 WF 118/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.08.2013 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3464)
BGBl. 2013 I S. 3464
-
16.04.2013 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.