Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 36a Besondere Ausschüsse
Stand: 22.07.2023
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Düsseldorf, 02.09.2008 – S 6 U 191/05
- LSG Bayern, 04.01.2023 – L 2 U 322/17Zitiert von 3
- SG Düsseldorf, 02.09.2008 – S 6 U 95/04
- BSG, 26.09.2024 – B 2 U 14/22 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unternehmensinternes Fußballturnier - sachlicher Zusammenhang - keine betriebsdienliche Verrichtung - Betriebssport - bezweckter Ausgleich für die beruflichen Belastungen - erforderliche Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - eng begrenzter Teilnehmerkreis der aktiven Fußballinteressierten - Nutzung der Sportveranstaltung als betriebliche Werbeplattform - nachträgliche werbewirksame Berichterstattung nicht ausreichend - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - isolierte Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls durch Rentenausschuss - sachliche Unzuständigkeit - formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids - erforderliche Aufhebung - Ausnahme: bis zum 31.8.2020 bekanntgegebene Bescheide - StichtagsregelungZitiert von 6
- BSG, 30.06.1999 – B 2 U 24/98 RZitiert von 11
- LSG NRW, 02.02.2024 – L 4 U 277/22
Zuletzt entschieden
- BSG, 24.03.2026 – B 2 U 19/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs 2 - posttraumatische Belastungsstörung eines Leichenumbetters - aktuelle Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft - bestimmte Berufsgruppe - Anforderungen an die Bezeichnung des erfassten Personenkreises
- LSG Hessen, 12.12.2025 – L 9 U 3/23Zitiert von 1
- SG Duisburg, 31.10.2025 – S 49 U 88/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36a SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36a#abs-1 (1) Durch Satzung können
besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36a#abs-2 (2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36a#abs-3 (3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36a#abs-4 (4) § 64a Absatz 1, 3 und 4 gilt für die besonderen Ausschüsse entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.