Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 18 Aufsichtspersonen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2010 – 6 AZR 411/09Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2009 – 5 Sa 209/08Zitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2009 – 5 Sa 202/08Zitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2008 – 5 Sa 335/07Zitiert von 1
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Zitiert von 19
- BAG, 21.01.2010 – 6 AZR 449/09Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische LaufbahnZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 29 U 50/24
- OVG NRW, 14.02.2022 – 12 B 1683/21
- VG Düsseldorf, 27.07.2021 – 29 K 4601/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/18#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/18#abs-2 (2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.