Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 172 Betriebsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/172?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/172?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 172 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.