Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 172 Betriebsmittel

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/172?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

1.
für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
2.
zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/172?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

§ 168 § 170