Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger
Stand: 10.06.2019
Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 170 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 06.10.2020 – B 2 U 10/19 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Versagung eines Schriftsatznachlasses nach umfangreichem Sachverständigengutachten auf psychiatrischem Fachgebiet - gesetzliche Unfallversicherung - Aufhebung einer bewilligten Unfallrente nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 iVm § 73 Abs 3 SGB 7 - Änderung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse - Posttraumatische Belastungsstörung - Verschiebung der Wesensgrundlage - Voraussetzungen)Zitiert von 32
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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