Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BSG, 06.10.2020 – B 2 U 10/19 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Versagung eines Schriftsatznachlasses nach umfangreichem Sachverständigengutachten auf psychiatrischem Fachgebiet - gesetzliche Unfallversicherung - Aufhebung einer bewilligten Unfallrente nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 iVm § 73 Abs 3 SGB 7 - Änderung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse - Posttraumatische Belastungsstörung - Verschiebung der Wesensgrundlage - Voraussetzungen)Zitiert von 31
1 Entscheidung zu § 170 SGB VII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.