Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/163?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse sind für jedes Land entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unternehmen tätigen Versicherten unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/163?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig sind, verteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/163?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 163 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 163 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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