Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 255 Rentenartfaktor
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der Kürzung von Entgeltpunkten bei Inhabern bereits erworbener Anwartschaftsrechte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
- FG München, 28.03.2024 – 11 K 1720/21
- LSG Baden-Württemberg, 16.07.2021 – L 4 R 2898/20
- LSG Baden-Württemberg, 02.03.2021 – L 11 KR 3810/19Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 04.06.2012 – 6 S 3/11
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 27.02.2025 – L 7 R 93/24
- BFH, 19.05.2021 – X R 33/19Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und AltersbezügenZitiert von 20
- BFH, 19.05.2021 – X R 20/19Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten AltersversorgungZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 255 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/255#abs-1 (1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/255#abs-2 (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.