Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 47 Erziehungsrente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- BVerfG, 02.05.2012 – 1 BvL 20/09Zur Darlegungspflicht des vorlegenden Gerichts bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (hier: § 47 Abs. 1 SGB VI)Zitiert von 17
- LSG NRW, 16.12.2022 – L 4 R 672/21
- LSG Sachsen-Anhalt, 18.04.2016 – L 3 R 150/15Zitiert von 1
- SG Münster, 21.10.2024 – S 14 R 236/24
- BSG, 23.08.2016 – B 13 R 154/16 BDarlegung der Entscheidungserheblichkeit eines gerügten Gleichheitsverstoßes in einer NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 1
- LG Hagen, 18.10.2006 – 8 O 135/06
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 – L 11 R 235/22Zitiert von 6
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 18/18 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/47#abs-1 (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/47#abs-2 (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/47#abs-3 (3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/47#abs-4 (4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.