Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 14.01.2002 – L 3 RJ 88/00Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 – L 8 R 1262/16Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2010 – L 8 R 54/00 W04
- LSG NRW, 07.05.2007 – L 3 R 240/06
- BSG, 16.02.2012 – B 9 SB 1/11 RSchwerbehindertenrecht - besonderes Interesse an der rückwirkenden GdB-Feststellung - beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen - Glaubhaftmachung - Beweiserleichterung - Darlegungspflicht - Beibringungspflicht - AmtsermittlungsgrundsatzZitiert von 13
- BSG, 21.08.2008 – B 13 R 9/08 RVergleichsrentenberechnung nach § 307b SGB VI: Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums nach Maßgabe des SGB VI und nicht nach DDR-Recht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.02.2015 – L 7 R 147/11AAÜG - Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz - Feststellung von Arbeitsentgelt - Berücksichtigung von DDR-Jahresendprämien - Erfordernis des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der konkreten Höhe - Unzulässigkeit einer Schätzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LSG NRW, 11.11.2014 – L 18 R 787/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 – L 22 R 743/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 286a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286a#abs-1 (1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286a#abs-2 (2) Sind in Unterlagen
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.