Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 300 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 376
Nach Gewicht
- BSG, 23.06.1999 – B 5 RJ 20/98 RZitiert von 1
- BSG, 01.12.1999 – B 5 RJ 20/98 RZitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 – L 8 R 3467/18
- BSG, 19.05.2004 – B 13 RJ 46/03 RZitiert von 13
- BSG, 24.02.1999 – B 5 RJ 28/98 RZitiert von 22
- BSG, 14.11.2002 – B 13 RJ 47/01 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.03.2026 – L 3 R 189/25
- LSG NRW, 29.09.2025 – L 14 R 53/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 29.09.2025 – L 14 R 56/24Zitiert von 1
376 Entscheidungen zu § 300 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 300 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/300#abs-1 (1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/300#abs-2 (2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/300#abs-3 (3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/300#abs-3a (3a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/300#abs-3b (3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/300#abs-4 (4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/300#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.