Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/264c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/264c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 264c umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 264c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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