Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
Stand: 10.06.2019
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- LSG NRW, 04.03.2004 – L 16 KR 142/03Sozialversicherungsrecht - Beitragsrecht - Arbeitsentgelt - Erstattung von Führerscheinkosten - Führerschein Klasse 2 - überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers - kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG NRW, 26.06.2003 – L 16 KR 31/02Zitiert von 1
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Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für
1.
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
2.
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.