Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/114#abs-1 (1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/114#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/114#abs-3 (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/114#abs-4 (4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen
Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/114#abs-5 (5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/114#abs-6 (6) Der Rentenzuschlag nach § 307j des Sechsten Buches ist bei Renten wegen Todes kein zu berücksichtigendes Einkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 114 SGB IV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.01.2021 – B 13 R 13/19 R(Einkommen iS von § 18a Abs 1 S 3 SGB 4 - supranationale Leistungen - Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission gewährten Ruhegehaltes bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem und europäischem Recht - Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 45 SGB 10 von dem des § 48 SGB 10 - Berücksichtigung fehlender Ermessenbetätigung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts auch im Zugunstenverfahren)Zitiert von 17
- BSG, 17.04.2012 – B 13 R 73/11 RRentenversicherung - Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen auf die WitwenrenteZitiert von 8
- SG Stade, 12.11.2008 – S 30 R 173/08Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2008 – L 9 U 323/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 22 R 381/23
- BSG, 17.04.2012 – B 13 R 15/11 RVerletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - AnrechnungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 – L 33 R 693/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2025 – L 33 R 179/23Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2025 – L 22 R 614/23
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