Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 254d Entgeltpunkte (Ost)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/254d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
im Beitrittsgebiet und
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/254d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/254d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 254d aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 254d aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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