Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/192a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/192a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 192a eingefügt durch Artikel 29 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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