Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 21.07.2009 – B 7 AL 49/07 RZitiert von 7
- BSG, 25.03.2004 – B 12 AL 5/03 RZitiert von 11
- LSG NRW, 09.12.2010 – L 7 AS 89/09
- LSG NRW, 12.02.2007 – L 20 AS 84/06Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2010 – L 22 R 540/09Zitiert von 3
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Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
1.
für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
2.
für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
3.
für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
4.
für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.