Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/15a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/15a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/15a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/15a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die stationären Leistungen werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. § 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/15a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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