Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung
Stand: 24.03.2026
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BVerfG, 04.06.2012 – 2 BvL 9/08, 2 BvL 10/08, 2 BvL 11/08, 2 BvL 12/08Zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im BeitrittsgebietZitiert von 59
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 1/07 RZitiert von 9
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 21/07 RZitiert von 5
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 22/07 RZitiert von 5
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 5/07 RZitiert von 3
- BSG, 07.09.2010 – B 5 RS 12/09 RFesthaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim DienstbeschädigungsausgleichZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 30.03.2022 – 1 C 207/19Zitiert von 2
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 14/18 R(Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6)Zitiert von 15
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 18/18 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/154#abs-1 (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält
Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/154#abs-2 (2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/154#abs-3 (3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses vorzulegen, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/154#abs-4 (4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.