Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung
Stand: 22.01.2026
Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 151c SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Mannheim, 09.07.2024 – S 9 R 1049/23
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 9/24 RAnrechnung des Einkommens eines Ehegatten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 151c in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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