Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 152 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 05.04.2001 – B 13 RJ 35/00 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen für die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum; Berücksichtigung vor der Erstangabe ausgestellter Urkunden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 09.04.2003 – B 5 RJ 32/02 RZitiert von 4
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 7
- SG Frankfurt am Main, 11.12.2017 – S 6 R 143/15
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 – L 7 R 100/15Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 – L 11 R 2651/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 – L 33 R 333/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 – L 2 R 319/22
- BSG, 16.06.2021 – B 5 RE 5/20 RBeanstandungsschutz nach Ablauf der Verjährungsfrist bei für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
2.
den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
3.
das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
4.
die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger,
5.
das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
6.
die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
7.
Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind,
8.
die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
zu bestimmen.