Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 120f geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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