Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120b#abs-1 (1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120b#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120b#abs-3 (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

§ 120a § 120c