Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
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- SG Stuttgart, 22.02.2010 – S 24 R 7246/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 – L 4 R 583/06Zitiert von 4
- LSG NRW, 17.01.2005 – L 2 KN 129/02
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Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.