Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 74 Stufenweise Wiedereingliederung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Nach Gewicht
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 RStufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB 5 noch nach SGB 6 - Hinwirkungsgebot - keine Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R
- LAG Köln, 24.05.2016 – 12 Sa 677/13Zitiert von 1
- ArbG Dortmund, 27.03.2014 – 6 Ca 3695/11Zitiert von 2
- BSG, 21.03.2007 – B 11a AL 31/06 RZitiert von 24
- BGH, 11.03.2015 – IV ZR 54/14Krankentagegeldversicherung: Leistungsanspruch während der Teilnahme an einer WiedereingliederungsmaßnahmeZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.06.2026 – 6 A 2018/23Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 15.01.2026 – L 1 KR 44/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 2/25
77 Entscheidungen zu § 74 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.