Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 74 Stufenweise Wiedereingliederung
Stand: 10.06.2019
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 74 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 RStufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB 5 noch nach SGB 6 - Hinwirkungsgebot - keine Erstattung von Fahrkosten zum ArbeitsplatzZitiert von 1
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R
- LAG Köln, 24.05.2016 – 12 Sa 677/13Zitiert von 1
- ArbG Dortmund, 27.03.2014 – 6 Ca 3695/11Zitiert von 2
- BSG, 21.03.2007 – B 11a AL 31/06 RArbeitslosengeld: Keine Aufhebung der Bewilligung wegen einer zur stufenweisen Wiedereingliederung verrichteten Tätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BGH, 11.03.2015 – IV ZR 54/14Krankentagegeldversicherung: Leistungsanspruch während der Teilnahme an einer WiedereingliederungsmaßnahmeZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.06.2026 – 6 A 2018/23Zitiert von 1
- BSG, 05.05.2026 – B 12 KR 6/24 RGesetzliche Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Jahresarbeitsentgeltgrenze - Stufenweise Wiedereingliederung - Arbeitsunfähigkeit - Auswirkung eines unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Entgelts - Kein Eintritt von Versicherungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Hamburg, 15.01.2026 – L 1 KR 44/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.