Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 37a Soziotherapie
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/37a#abs-1 (1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/37a#abs-2 (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/37a#abs-3 (3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 37a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.09.2008 – L 11 KR 1171/08
- BSG, 20.04.2010 – B 1/3 KR 21/08 RKrankenversicherung - Soziotherapie - Dreijahreszeitraum - Leistungsgrenze
- BSG, 29.06.2022 – B 6 KA 3/21 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit für Menschen mit Behinderungen - zumutbare Entfernung - keine Vorhaltepflicht am jeweiligen WohnortZitiert von 9
- SG Duisburg, 15.09.2015 – S 48 SO 417/12
- LSG NRW, 11.01.2016 – L 20 SO 132/13Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2023 – 5 Sa 150/22
Zuletzt entschieden
- BSG, 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - Ermächtigung zum Betrieb einer räumlich und organisatorisch nicht an ein Krankenhaus angebundenen PIA - Erteilung setzt nicht voraus, dass der Krankenhausplan am geplanten Standort eine stationäre Einrichtung des Krankenhausträgers ausweistZitiert von 5
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 3/19 RKrankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der Versorgung - keine eigenständige Durchführung - keine Übertragung von Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements auf DritteZitiert von 21
- LSG Hessen, 18.07.2019 – L 1 KR 644/18 KL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 37a eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 37a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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