Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/379?asof=2020-10-22#abs-1 (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Apotheken Erstattungen von den Krankenkassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/379?asof=2020-10-22#abs-2 (2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der Erstattungen vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 1. Oktober 2020. In der Vereinbarung ist insbesondere ein Ausgleich vorzusehen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/379?asof=2020-10-22#abs-3 (3) Die Vereinbarung hat Rechtswirkung für die Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 Rechtswirkung hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/379?asof=2020-10-22#abs-4 (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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15.01.2025 in Kraft
§ 379 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 379 geändert durch Artikel 35 Abs. 10 1. 7. 2026 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 379 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
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