Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 303b Datenzusammenführung und -übermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303b?asof=2020-01-26#abs-1 (1) Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle für jeden Versicherten jeweils in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym, das eine kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt (Lieferpseudonym),
Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen spätestens bis zum 31. Dezember 2021.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303b?asof=2020-01-26#abs-2 (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach Absatz 1 zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der die Daten liefernden Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303b?asof=2020-01-26#abs-3 (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt
Die Angaben zu den Leistungserbringern sind vor der Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum zu pseudonymisieren. Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen spätestens bis zum 31. Dezember 2021.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303b?asof=2020-01-26#abs-4 (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 303b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324)
BGBl. 2024 I Nr. 324
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31.03.2024 in Kraft
§ 303b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 102)
BGBl. 2024 I Nr. 102
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 303b geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.