Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 286 Datenübersicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/286?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten Sozialdaten. Die Übersicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/286?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/286?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 286 aufgehoben durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 286 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.