Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
Stand: 10.06.2019
Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungsfälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder teilweise zu decken. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden; Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Verzinsung regelt die Satzung des Verbandes.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 265 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 24.09.2008 – B 12 KR 10/07 RZitiert von 4
- LSG NRW, 25.01.2007 – L 16 KR 162/06
- LSG NRW, 25.01.2007 – L 16 KR 214/04
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- SG Aachen, 13.07.2004 – S 13 KR 20/03Zitiert von 1
- LSG Hessen, 15.09.2011 – L 1 KR 89/10 KLGesetzliche Krankenversicherung - Kartellrecht - Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Ermittlung wegen Absprachen über Zusatzbeiträge - Frage der Unternehmenseigenschaft gesetzlicher Krankenkassen - Frage der Anwendbarkeit des GWB auf den Beitragswettbewerb - Zuständigkeit der Kartellbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22 KLZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
- LSG NRW, 21.01.2008 – L 20 SO 44/07Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 265 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.1998 Ausfertigung
§ 265 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 526)
BGBl. 1998 I S. 526
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