Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 13/9377 · S. 10
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 222) Krankenkassen haben sich grundsätzlich durch Bei- träge zu finanzieren. Das geltende Recht enthält keine Grundlage dafür, daß Krankenkassen Beitrags- erhöhungen durch Aufnahme von Darlehen vermei- den können. Vielmehr schreibt § 220 Abs. 2 SGB V zwingend vor, daß die Beiträge auch während eines Haushaltsjahres zu erhöhen sind, wenn die Finanz- mittel der Krankenkasse zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Notwendige Beitragserhöhungen können ggf. auch von der Aufsichtsbehörde durch- gesetzt werden. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage haben in den vergangenen Jahren Krankenkassen in den neuen Ländern notwendige Beitragserhöhungen dadurch umgangen, daß sie in großem Umfang Darlehen auf- genommen haben. Wenn diese Darlehen umgehend zurückgezahlt werden müßten, wären erhebliche Beitragserhöhungen die Folge. Um diese zu verhin- dern, wird eine Sonderregelung geschaffen, die ei- nerseits diese besondere Situa tion der Krankenkas- sen Ost behebt, andererseits aber an den bewäh rten Grundlagen der Beitragsgestaltung der Krankenkas- sen keine Änderungen vornimmt. Da diese Sonderregelung nur die Krankenkassen - Ost und nur Darlehen betrifft, die vor dem Inkrafttre- ten dieses Gesetzes aufgenommen wurden oder im Jahre 1998 aufgenommen werden, hat sie keine Aus- wirkungen auf Darlehen im Rahmen des Finanzaus- gleichs nach § 265 oder der Finanzhilfe nach § 265 a. Denn diese Vorschriften gelten nicht nur für die Krankenkassen-Ost, sondem für alle Krankenkassen im ganzen Bundesgebiet; und sie gelten auch über das Jahr 1998 hinaus. Im übrigen enthält § 222 - neu - nur Regelungen für Darlehen zur Vermeidung von Beitragssatzerhöhungen und ist auch deshalb auf sol- che, die in besonderen Notlagen oder zur
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.813 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/9377, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.586–49.399 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert dcb13ec83929c779….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP