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Artikel 1 · BT-Drs. 13/9377 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 222)
Krankenkassen haben sich grundsätzlich durch Bei-
träge zu finanzieren. Das geltende Recht enthält
keine Grundlage dafür, daß Krankenkassen Beitrags-
erhöhungen durch Aufnahme von Darlehen vermei-
den können. Vielmehr schreibt § 220 Abs. 2 SGB V
zwingend vor, daß die Beiträge auch während eines
Haushaltsjahres zu erhöhen sind, wenn die Finanz-
mittel der Krankenkasse zur Deckung der Ausgaben
nicht ausreichen. Notwendige Beitragserhöhungen
können ggf. auch von der Aufsichtsbehörde durch-
gesetzt werden.
Trotz dieser eindeutigen Rechtslage haben in den
vergangenen Jahren Krankenkassen in den neuen
Ländern notwendige Beitragserhöhungen dadurch
umgangen, daß sie in großem Umfang Darlehen auf-
genommen haben. Wenn diese Darlehen umgehend
zurückgezahlt werden müßten, wären erhebliche
Beitragserhöhungen die Folge. Um diese zu verhin-
dern, wird eine Sonderregelung geschaffen, die ei-
nerseits diese besondere Situa tion der Krankenkas-
sen Ost behebt, andererseits aber an den bewäh rten
Grundlagen der Beitragsgestaltung der Krankenkas-
sen keine Änderungen vornimmt.
Da diese Sonderregelung nur die Krankenkassen
-
Ost und nur Darlehen betrifft, die vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes aufgenommen wurden oder im
Jahre 1998 aufgenommen werden, hat sie keine Aus-
wirkungen auf Darlehen im Rahmen des Finanzaus-
gleichs nach § 265 oder der Finanzhilfe nach § 265 a.
Denn diese Vorschriften gelten nicht nur für die
Krankenkassen-Ost, sondem für alle Krankenkassen
im ganzen Bundesgebiet; und sie gelten auch über
das Jahr 1998 hinaus. Im übrigen enthält § 222 - neu -
nur Regelungen für Darlehen zur Vermeidung von
Beitragssatzerhöhungen und ist auch deshalb auf sol-
che, die in besonderen Notlagen oder zur 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.813 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/9377, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.586–49.399 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert dcb13ec83929c779….

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