Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 210 Satzung der Landesverbände
Stand: 02.02.2020
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BSG, 17.12.2013 – B 1 KR 52/12 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Auffälligkeit einer Krankenhausabrechnung - Anfangsverdacht - Berechtigung zur umfassenden Überprüfung - Herausgabe der Behandlungsunterlagen zum Zwecke der Abrechnungsprüfung auch bei örtlicher Unzuständigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - keine drittschützende Wirkung der Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDKRL) gegenüber LeistungserbringernZitiert von 14
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2019 – L 9 KR 344/16
- LSG NRW, 25.01.2007 – L 16 KR 162/06
- LSG NRW, 25.01.2007 – L 16 KR 214/04
- BSG, 25.06.2002 – B 1 KR 10/01 RZitiert von 6
- LSG NRW, 02.01.2018 – L 11 KA 39/17 B ERZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 14.05.2014 – L 4 KA 53/11Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.09.2004 – L 2 KN 19/03Zitiert von 18
- SG Aachen, 13.07.2004 – S 13 KR 20/03Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 210 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 210 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/210#abs-1 (1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/210#abs-2 (2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.