Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/208?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/208?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches. Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 208 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 208 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 208 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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