Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/193?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/193?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/193?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/193?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Die Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/193?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 193 geändert durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2005 I S. 1106
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24.07.1995 Ausfertigung
§ 193 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 962)
BGBl. 1995 I S. 962
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